Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 44 Verschwiegenheitspflicht

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/44#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich

1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/44#abs-2 (2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 43 § 45