Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 44 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/44#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/44#abs-2 (2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.